Equal Pension Day – Grund zur Sorge, zum Nachdenken und Handeln

Ab dem 27.07.2016 erhalten Frauen theoretisch keine Pension mehr!

Der „Equal Pension Day“ zeigt abermals erschreckende Zahlen auf. „Frauen bekommen durchschnittlich 43 Prozent weniger Pension als Männer“, so Palfrader, „das würde bedeuten, dass Frauen ab dem  27. Juli theoretisch bis zum Jahresende keine Pension mehr erhielten."

Durch  lange Jahre der unbezahlten Haus- und Betreuungsarbeit, Karenzzeiten und Teilzeitarbeiten müssen viele Frauen mit einer geringeren Pensionsauszahlung rechnen und sind damit verstärkt von der Altersarmut betroffen. Palfrader: "Gerade in den Bereichen Einkommen und Pensionen sind wir von einer Gleichstellung noch meilenweit entfernt und es gilt, hier konsequent für Verbesserungen einzutreten"!

So ist es dringend notwendig, die schon lange geforderte Verbesserung bei der Anrechnung der Kindererziehungszeiten für alle Berufsgruppen zu beschließen. „Wir fordern für die Pension die Anrechnung von vier vollen Jahren pro Kind,  egal in welchem Abstand diese zur Welt kommen. Weiteres sollten die Karenzzeiten als Vordienstzeiten sowie bei Gehaltserhöhungen in allen Kollektivverträgen angerechnet werden “, so Palfrader, "Die Leistungen für Familienarbeit, müssen auch entsprechende Anerkennung finden"!

Ein weiteres Ziel ist es, Mädchen und Frauen auch zu neuen Ausbildungswegen und Berufsentscheidungen zu ermutigen. Denn gerade in technischen und handwerklichen Berufen eröffnen sich viele Chancen für Frauen, zumal die Löhne  in diesen Segmenten wesentlich höher als in den sogenannten typischen Frauenberufen sind.

Viel zu wenig Anwendung erfährt auch die Möglichkeit eines „Pensionssplittings“, welches seit 2005 in Österreich möglich ist. Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting" vereinbaren: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre) nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden.  Palfrader: „Dies wirkt sich positiv auf die Pension aus und verstärkt die finanzielle Absicherung von Frauen im Alter!"


Rückfragehinweis: AAB Tirol